Schon wieder ist Waschtag, heute sind es sogar 2 Maschinen.
Corona
Die Zahl der seit Auftreten des ersten nachgewiesenen Falles mit dem Coronavirus infizierter Personen im Landkreis Bad Kreuznach ist seit dem letzten Update (22.09.2020, 12.00 Uhr) um zwei gestiegen und liegt damit bei 327, teilt die Kreisverwaltung mit.
Weihnachtsmärkte 2020
Die Veranstaltung von Weihnachtsmärkten und der Betrieb weihnachtlicher Verkaufsstände wird 2020 unter Corona-Einschränkungen gestattet. Über die genauen Bestimmungen im Landkreis Bad Kreuznach hat sich Landrätin Bettina Dickes mit den Leitungen der Ordnungsbehörden verständigt.
Weihnachtsmärkte
Die Veranstaltungsfläche von Weihnachtsmärkten muss eindeutig abgegrenzt sein (etwa mit Bauzäunen oder Flatterband) und es muss einen zentralen Ein- und Ausgangsbereich geben. Nur hier wird der Zugang gestattet, um die Anzahl der Besucher erkennen zu können. Pro 5 Quadratmeter der Gesamtveranstaltungsfläche (brutto) darf eine Person eingelassen werden. Zur Überwachung der Personenobergrenze können beispielsweise Chips eingesetzt werden, die die Besucher beim Verlassen wieder abgeben.
Stände in einer Reihe sollen im Abstand von mindestens 3 Metern aufgestellt werden; zur gegenüberliegenden Standreihe sollen es mindestens sechs Meter sein. Die Wartebereiche sollen als Warteschlangen klar erkennbar sein, damit sich keine „Pulks“ bilden. In den Wartschlangen und an den Verkaufs- bzw. Thekenbereichen der Stände muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Bei Gastronomieständen (hierzu zählen auch Glühweinstände) muss der Abstand zum Nachbarstand mindestens 5 Meter betragen. Der Verzehr ist an den Ständen generell nicht gestattet: Dort darf nur verkauft und abgeholt werden. Für Gastronomiestände gilt darüber hinaus das Hygienekonzept des Landes. Den Organisatoren der Weihnachtsmärkte wird empfohlen, die Gastronomiestände auf dem Veranstaltungsareal zu verteilen und keine zentralen Gastrobereiche vorzusehen, um eine Entzerrung der Warteschlangen zu erreichen.
Stehtische oder Sitzgelegenheiten der Standbetreiber sollen nicht zugelassen werden. Es wird empfohlen, seitens des Veranstalters allgemein zugängliche Steh- und Sitzbereiche einzurichten, um auch hier eine entsprechende Entzerrung zu erreichen.
Weihnachtliche Verkaufsstände
In Fußgängerzonen oder sonstigen weitläufigen Arealen in Dörfern und Städten können Gastro- und Verkaufsstände betrieben werden, die gemeinsam keinen klassischen Marktcharakter erkennen lassen. Diese Einzelstände müssen eigenständig die jeweiligen Hygienekonzepte umsetzen. Dennoch ist darauf zu achten, dass zumindest die oben genannten Abstandsregeln sowie die Regeln zur Umsetzung der Wartebereiche eingehalten werden. Auch hier sollen keine Tische aufgestellt werden. Ein Verzehr an den Ständen ist nicht gestattet, nur die Abholung ist möglich.