16.946 Neuerkrankungen und 465 Verstorbene, die Zahlen sind ohne die Meldungen aus zwei ostdeutschen Bundesländern.
Und die Sonne scheint …
Elisabethwehr Teetempelchen Pauluskirche, Brückenhäuser und Mühlenteich
Corona
Die Zahl der seit Auftreten des ersten nachgewiesenen Falles mit dem Coronavirus infizierter Personen im Landkreis Bad Kreuznach ist seit dem letzten Update (09.01.2021, 11.00 Uhr) um 32 gestiegen und liegt bei insgesamt 3184.
Aktuell stehen somit 1025 nachgewiesen infizierte Personen aus dem Landkreis in der Betreuung des Gesundheitsamtes, davon aus Bad Kreuznach 466. 27 dieser Personen befinden sich in stationärer Behandlung.
Neufälle pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten 7 Tage: 210,2.
Achtung: Das Überschreiten des Inzidenzwertes von 200 (sowohl nach unserer, wie auch nach der Rechnung des Landes) hat zunächst keine Auswirkungen. Die Kreisverwaltung wird am Montag erneut mit dem Land ins Gespräch gehen, um mögliche Maßnahmen wegen des Überschreitens der Inzidenzgrenze von 200 zu diskutieren. Sofern weitere Auswirkungen oder Einschränkungen für die Bevölkerung zu beachten wären, würde hierüber natürlich informiert, meint die Kreisverwaltung
Konkretisierungen zur fünfzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung der Kreisverwaltung Bad Kreuznach (gültig ab 11. Januar 2021) – Stand 09.01.2021
Allgemein gelten weiterhin die AHA + L -Regeln (Abstand – Hygiene – Alltagsmaske – Lüften). Die jeweiligen Hygiene- und Abstandsregeln sind generell einzuhalten, auch wenn auf diese nicht zusätzlich hingewiesen wird.
Regeln im öffentlichen Raum:
Mit der fünfzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz dürfen insgesamt maximal ein Hausstand und eine weitere Person gemeinsam im öffentlichen Raum ohne Mindestabstand unterwegs sein. Bei der Bestimmung der Personenzahl aus den beiden Haushalten werden Kinder bis einschließlich 6 Jahren nicht mit eingerechnet.
Zur Betreuung von minderjährigen oder pflegebedürftigen Personen ist die
Anwesenheit mehrerer Personen eines weiteren Hausstands gestattet.
Beispielsweise dürfen Großeltern mehrere Enkelkinder gleichzeitig betreuen, wenn diese aus dem gleichen Hausstand kommen. Bei getrennt lebenden Elternteilen darf das Umgangsrecht wie bisher ausgeübt werden.
Zu anderen Personengruppen soll – wo immer möglich – ein Mindestabstand von 1,50 Meter einhalten werden.
In stark frequentierten Bereichen, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, wird es eine temporäre Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung geben. Die hierunter fallenden Bereiche werden entsprechend gekennzeichnet.
Im öffentlichen Raum gilt ein striktes Alkoholverbot.
In geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind (zum Beispiel Arztpraxen, Verwaltungsgebäude, Infostellen etc.), ist eine Mund und-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Zusammenkünfte im privaten Raum:
Neben den verbindlichen Vorgaben im öffentlichen Raum gilt im privaten Bereich die dringliche Forderung, diese Regelungen auch hier einzuhalten.