Montags gibt es keine belastbaren Zahlen; der Wert der Bundesinzidenz liegt bei 165,3.
Inzidenz bei Kindern und Jugendlichen im Landkreis viel höher
In 12 Schulen und 6 Kitas im Landkreis Bad Kreuznach wurden in den vergangenen zehn Tagen Corona-Infektionen festgestellt. Somit rückt ein zweiter, nach Jahrgängen differenzierter Teil-Inzidenzwert in den Fokus: 277. So hoch war am Sonntagmorgen, 18. April 2021, der 7-Tage-Inzidenzwert der Gruppe der 5- bis 14-Jährigen.
Die Daten stammen vom Robert-Koch-Institut; ihre Übermittlung läuft nicht synchron mit jener der Stabsstelle Corona in Bad Kreuznach, weshalb sich Abweichungen ergeben können. Aber an der Grundaussage ändert das nichts: Während der Gesamtinzidenzwert sich deutlich unterhalb der Schwelle von 200 bewegt (140,2 am Sonntagmittag), liegt die Rate der Infektionen in den Schülerjahrgängen deutlich darüber.
In wenigen rheinland-pfälzischen Landkreisen liegen die Inzidenzwerte noch weiter auseinander, insbesondere im Landkreis Birkenfeld, wo der Gesamtinzidenz von 149 am Sonntagmorgen ein Inzidenwert der 5- bis 14-Jährigen von 398 gegenüberstand.
- Landkreis Mainz-Bingen: 132 / 209
- Stadt Mainz: 200 / 372
- Landkreis Rhein-Hunsrück: 116 / 111
Der Gesetzentwurf zur bundeseinheitlichen Notbremse („Bundesnotbremse“) sieht ab einer 7-Tage-Inzidenz von 200 auch ein Verbot für Präsenzunterricht an Schulen vor. Dabei bezieht sich der Inzidenzwert auf die Gesamtbevölkerung, nicht auf die oftmals weit darüber liegenden Werte in den Schüler*innen-Jahrgängen.
Angesichts der aktuellen Zahlen forderten RKI-Präsident Prof. Dr. Lothar Wieler und Gesundheitsminister Jens Spahn ein früheres, konsequentes Einschreiten, dem sich auch der SPD-Gesundheitsexperte Karl Lauterbach anschloss. Er schrieb auf Twitter von einem hohen Risiko, weil Kinder und Eltern auf absehbare Zeit keine Impfung erwarten können: „Wenn im Bundesdurchschnitt die Inzidenz bei 200 liegt, ist sie bei Kindern und Eltern schon viel höher.“ Ab einer Inzidenz von 100 sollten die Schulen geschlossen bleiben.
Wenn die Zahl der Geimpften steige, konzentriere sich Pandemie immer stärker auf Schüler, Lehrer und Eltern, twitterte Lauterbach am Sonntag. „7% der Schüler und 14% der Eltern gehen nach Infektion inLongCovid über. Das kann keiner wollen. Viele Eltern Mitte 40 haben Risikofaktoren. Wir bringen sie in Lebensgefahr.“
Quelle: Hanz-Online
Corona
Kurzform vom privaten Account der Landrätin, da die Kreisverwaltung noch keine Zahlen veröffentlicht hat:
10 Neuinfektionen seit gestern, 461 Infizierte insgesamt, 19 davon in stationärer Behandlung. Die Wocheninzidenz liegt bei 138,9.
Die Neuinfektionen der letzten 7 Tage für Bad Kreuznach: 42.
Verfügung der Kreisverwaltung
Die Kreisverwaltung Bad Kreuznach erlässt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28a Abs. 1, 2, 3 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1G des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370), in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), in Verbindung mit § 23 Abs. 3 der Achtzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (18. CoBeLVO) vom 20. März 2021 in der jeweils geltenden Fassung folgende
ALLGEMEINVERFÜGUNG
- Die nachfolgenden Vorschriften ergänzen oder ändern die Regelungen der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz(18. CoBeLVO), da im Landkreis die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 100 gestiegen ist.
- Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 der 18. CoBeLVO ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands gestattet, wobei Kinder beider Hausstände bis einschließlich sechs Jahre bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben.
- Abweichend von § 5 der 18. CoBeLVO gilt:
- a) Ämter, Behörden, Verwaltungen, der Rechtspflege dienende Einrichtungen (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien), Zulassungsstellen, Bau-, Betriebs- und Wertstoffhöfe oder ähnliche öffentliche Einrichtungen können unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen öffnen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste öffentlicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig.
- b) Gewerbliche Einrichtungen sind, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, für den Kundenverkehr geschlossen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste gewerblicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Abweichend von Satz 1 dürfen gewerbliche Einrichtungen öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden, bei denen ausschließlich Personen, die demselben Hausstand angehören, zeitgleich Zutritt zu der Einrichtung gewährt wird. Bei den Einzelterminen gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 der 18. CoBeLVO. Werden mehrere
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Einzeltermine in Folge für einen Tag vergeben, so ist ein Zeitraum von mindestens 15 Minuten zwischen Ende und Beginn der jeweiligen Einzeltermine freizuhalten. Das Vorstehende gilt auch für Büchereien und Archive.
c) Von der Schließung nach Buchstabe b ausgenommen sind
aa) Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von
Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte,
bb) Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den
zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht,
cc) Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,
dd) Tankstellen,
ee) Banken und Sparkassen, Poststellen,
ff) Reinigungen, Waschsalons,
gg) Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen, hh) Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, ii) Großhandel,
jj) Blumenfachgeschäfte,
kk) Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenbaumärkte
Bietet eine Einrichtung neben den oben genannten Waren oder Dienstleistungen weitere Waren oder Dienstleistungen an, ist dies zulässig, soweit in im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist und das weitere Waren- oder Dienstleistungsangebot nicht den Schwerpunkt des Verkaufssortiments oder Angebots bildet.
d) In den Einrichtungen nach den Buchstaben a bis c gelten vorbehaltlich der Bestimmungen des § 2 Abs. 4 der 18. CoBeLVO sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien, insbesondere in Wartesituationen, das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 der 18. CoBeLVO mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, und die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 der 18. Co BeLVO. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 der 18. CoBeLVO gilt auch im unmittelbaren Umfeld der Einrichtung und auf Parkplätzen. Die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 der 18. CoBeLVO gilt nicht
aa) für Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,
bb) auf Wochenmärkten gemäß Buchstabe c Doppelbuchst. bb sowie
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cc) in persönlichen Beratungsgesprächen, wenn sich ausschließlich Personen, die höchstens zwei Hausständen angehören, in einem Raum aufhalten.
- Abweichend von § 6 Abs. 3 und 4 der 18. CoBeLVO gilt: Kann das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO zwischen Personen wegen der Art der Dienstleistung nicht eingehalten werden, wie in Kosmetikstudios, Wellnessmassagesalons, Tattoo- oder Piercing-Studios und ähnlichen Betrieben, ist die Tätigkeit untersagt. Erlaubt sind Dienstleistungen, die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen, wie solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, Friseuren, bei der Fußpflege sowie bei der Podologie, Logopädie, Physio- und Ergotherapie, beim Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder Ähnliches. Es dürfen nur solche Dienstleistungen des Friseurhandwerks erbracht werden, bei denen die Einhaltung der Maskenpflicht möglich ist. Friseurinnen und Friseure haben den Zutritt durch vorherige Terminvereinbarung zu steuern. Bei allen Angeboten ist zwischen Kundinnen und Kunden das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO einzuhalten. Es gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 der Satz 4 der 18. CoBeLVO, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt, mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist. Zusätzlich gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 der 18. CoBeLVO.
- Abweichend von § 7 Abs. 2 der 18. CoBeLVO sind gastronomische Einrichtungen auch im Außenbereich geschlossen.
- Abweichend von § 10 Abs. 1 der 18. CoBeLVO ist die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Im Übrigen gilt das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 18. CoBeLVO während der gesamten sportlichen Betätigung.
- Abweichend vom § 11 Abs. 2 der 18. CoBeLVO sind lediglich die Außenbereiche von zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen für den Publikumsverkehr geöffnet. Zur Steuerung des Zutritts gilt eine Vorausbuchungspflicht. Die Anzahl der Personen, die sich zeitgleich auf dem Gelände der Einrichtungen befinden dürfen, ist vorab von der Kreisverwaltung zu genehmigen.
- Abweichend von § 14 Abs. 5 Satz 1 der 18.CoBeLVO sind Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit nur als Einzelangebote zulässig.
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- Abweichend von § 14 Abs. 6 Satz 4 der 18.CoBeLVO ist der außerschulische Musik- und Kunstunterricht in Gruppen untersagt.
- Abweichend von § 15 Abs. 2 der 18. CoBeLVO ist der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur untersagt.
- Abweichend von § 15 Abs. 4 der 18. CoBeLVO sind Museen, Ausstellungen, Galerien, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen geschlossen.
- Das Verlassen einer im Gebiet des Landkreises gelegenen Wohnung oder Unterkunft und der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft ist täglich im Zeitraum zwischen 21:00 Uhr und 5:00 Uhr des Folgetages grundsätzlich untersagt. Während des in Satz 1 genannten Zeitraums ist der Aufenthalt im Gebiet der oben genannten Gebietskörperschaften grundsätzlich auch Personen, die nicht dort sesshaft sind, untersagt.
- Ausnahmen von diesen Ausgangs- und Aufenthaltsbeschränkungen gelten nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes. Triftige Gründe sind insbesondere:
- die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
- Handlungen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Lebenund Eigentum erforderlich sind,
- die Inanspruchnahme akut notwendiger medizinischer undveterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
- der Besuch bei Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen undLebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, von Verwandten in gerader Linie im Sinne des § 1589 Absatz 1 Satz 1 BGB, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
- die Begleitung und Versorgung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
- die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
- Handlungen zur Versorgung von Tieren einschließlich des Ausführens (lediglich eine Person),
- Ausübung der Jagd zur Absenkung des Risikos einer Ausbreitung von Tierseuchen unter Beachtung des Hygienekonzepts Jagd.
- Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere Tankstellen, Kiosken, Einzelhandelsgeschäften und Supermärkten, ist es untersagt in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr alkoholhaltige Getränke abzugeben.
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15.Abweichend von § 3 Nr. 2 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz müssen Verkaufsstellen spätestens ab 21:00 Uhr geschlossen sein.
16. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen; ebenso auf den § 24 der 18. CoBeLVO.
17. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und tritt am 21.04.2021 um 0:00 Uhr in Kraft.
18. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 25.04.2021 außer Kraft. Die Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Bad-Kreuznach vom 12.04.2021 wird aufgehoben.
19. Diese Verfügung und ihre Begründung können bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach, nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden.
Hinweise
- Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angeordneten Schutzmaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung (§ 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG).
- Weitere Maßnahmen zur Durchsetzung bleiben vorbehalten.
- Weitere Maßnahmen und Anordnungen in Bezug auf einzelne Veranstaltungen in Form von Einzelanordnungen bleiben vorbehalten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach einzulegen.
Der Widerspruch kann
- schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach, Salinenstraße47, 55543 Bad Kreuznach,
- durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an:kreis-badkreuznach@poststelle.rlp.de oder
- durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz an: post@kreis-badkreuznach.de-mail.de
erhoben werden.
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Fußnote:
1 vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).
Bad Kreuznach, den 19.04.2021
Bettina Dickes Landrätin